b) Art. 31 GBR lässt Gastwirtschaften grundsätzlich zu, was vorliegend denn auch nicht umstritten ist. Damit ist aber nicht automatisch auch die generelle Überzeit in der Kernzone zugelassen. Das ergibt sich schon aus dem (übergeordneten) kantonalen Recht. Die ordentlichen Öffnungszeiten für Gastgewerbebetriebe sind in Art. 11 GGG9 geregelt. Die generelle Überzeit wird jedoch in Art. 14 GGG separat geregelt und stellt auch einen eigenen, baubewilligungspflichtigen Tatbestand dar (Art. 4 Abs. 1 Bst. l BewD10). Während 8 vergleiche BVR 2006 S. 316 E. 2c, BGE 118 Ia 112 E. 1b 9 Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 (GGG; BSG 935.11)