c) Somit steht fest: gestützt auf Art. 31 GBR kann ein Vorhaben auch dann untersagt werden, wenn es die bundesrechtlichen Schranken nicht überschreitet, sofern das Verbot nicht einzig mit Immissionen begründet wird, die vom Bundesumweltschutzrecht abschliessend erfasst werden8. Art. 31 GBR kommt neben dem USG noch selbständige Bedeutung zu. 6. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Aspekte (Erwägungen 3 bis 5) erfolgt die Prüfung der Zonenkonformität der generellen Überzeit: