will vor allem die angestammten Gewerbe- und Landwirtschafts-Betriebe bewahren (Satz 2 von Abs. 2), was in Einklang steht mit dem Ziel von Abs. 1 (Erhaltung und Pflege des Ortskerns in seiner herkömmlichen Eigenart und Struktur und in seinem Dorfcharakter). Neue Betriebe sind nur unter strengeren Voraussetzungen zulässig. Solche sind untersagt, wenn sie nicht den stillen Gewerben zuzuordnen und nicht mit dem Charakter der Kernzone vereinbar sind (Satz 3 von Abs. 2). Auch wenn in Abs. 2 von "stillem" Gewerbe die Rede ist, bleibt Art. 31 GBR grundsätzlich eine Zonenvorschrift.