Zonenplan ergibt sich aber, dass sich die besondere Intensität der Nutzung auf die dichte Bebauung und nicht (oder nur in zweiter Linie) auf die Immissionen bezieht. Das ergibt sich auch aus Abs. 2 von Art. 31 GBR, welcher unter dem Randtitel "Abgrenzungen" den Grundsatz von Abs. 1 konkretisiert. Demnach sind in der Kernzone Wohn-, Geschäfts- und Bürogebäude, stille Gewerbe, Gastwirtschaften und öffentliche Gebäude zulässig. In der Folge wird zwischen angestammten und neuen Betrieben unterschieden. Die Gemeinde 6 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01)