b) Das USG erfasst als schädliche oder lästige Einwirkungen auch Luftverunreinigungen und Lärm (Art. 7 und 11 ff. USG). Art. 31 GBR bezweckt nicht in erster Linie den allgemeinen Schutz vor solchen Einwirkungen, sondern die Erhaltung und Pflege des Ortskerns von Lotzwil in seiner herkömmlichen Eigenart und Struktur und in seinem Dorfcharakter (Art. 31 Abs. 1 GBR, Randtitel "Grundsatz"). In der Kernzone sollen also nur Nutzungen zugelassen werden, welche die herkömmliche Eigenart und Struktur sowie den Dorfcharakter respektieren. Art. 31 Abs. 1 GBR spricht zwar von Gebieten "besonders intensiver Nutzung" im Ortskern. Aus dem erwähnten Kontext und aus dem