durch die Gemeinde und durch den Regierungsstatthalter vorgenommene Anwendung von Art. 31 GBR auf den vorliegenden Fall rechtlich vertretbar ist. 5. Bei der Prüfung der Zonenkonformität der generellen Überzeit ist das Verhältnis der kommunalen Zonenvorschriften zum übergeordneten Bundesrecht zu beachten.