Gastwirtschaften und öffentliche Gebäude. Angestammte Gewerbe und Landwirtschaftsbetriebe sowie deren Erneuerung und existenzsichernde Erweiterung sind gestattet. Neue, nicht den stillen Gewerben zuzuordnende Betriebe, Landwirtschaftsbetriebe, Zucht-Mastzweige zu bestehenden Landwirtschaftsbetrieben sowie Werkhöfe, Lagerplätze, Bauten und Anlagen, die mit dem Charakter der Kernzone nicht vereinbar sind, sind untersagt. 3 (…) Die Kernzone ist der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III zugeordnet (Art. 44 Abs. 6 GBR, Art. 43 Abs. 1 Bst. d LSV4).