2. Die Gemeinde und der Regierungsstatthalter gehen davon aus, dass ein Gastgewerbebetrieb mit Überzeitbewilligung in der Kernzone nicht zonenkonform sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet die fehlende Zonenkonformität der beantragten generellen Überzeit. Bei der Prüfung dieser Frage sind die folgenden Aspekte zu berücksichtigen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4