4. Dagegen reichte die F.________ GmbH am 11. September 2006 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Bauabschlages vom 10. August 2006 und die Bewilligung einer generellen Überzeit von täglich bis 03:30 Uhr im F.________. 3 5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch. Es verzichtete auf die Durchführung eines Beweisverfahrens. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen