{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2007-01-10", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2006-140_2007-01-10.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2006_140_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b2378102072d08878755cf6429d06251a50a0d2f684727c5f598f055ba9278df13ec86a4953cbbd18a956974183905df0?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b2378102072d08878755cf6429d06251a50a0d2f684727c5f598f055ba9278df13ec86a4953cbbd18a956974183905df0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2006_140", "Checksum": "8f9c44c3c4c5fbca70a7b13389787965"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2006 140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 10.01.2007 110 2006 140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 10.01.2007 110 2006 140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 10.01.2007 110 2006 140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Irene Graf"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung der generellen Überzeitbewilligung für einen Gastgewerbebetrieb in der Kernzone einer ländlichen Gemeinde, Zonenkonformität | Lotzwil"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:14:58", "Checksum": "d36baf6e44e4b8cd4694b93fd4d87577", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 10.01.2007 110 2006 140\nRegeste:\nVerweigerung der generellen Überzeitbewilligung für einen Gastgewerbebetrieb in der Kernzone einer ländlichen Gemeinde, Zonenkonformität | Lotzwil\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2006/140 Bern, 10. Januar 2007\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nA.________\nBeschwerdeführerin\n\nvertreten durch Herrn Fürsprecher B.________\n\nund\n\nHerrn C.________\nBeschwerdegegner 1\n\nFrau D.________\nBeschwerdegegnerin 2\n\nalle vertreten durch Frau Fürsprecherin E.________\n\nsowie\n\nRegierungsstatthalter von Aarwangen, Jurastrasse 22, 4901 Langenthal\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Lotzwil, Gemeindeverwaltung,\nBahnhofstrasse 4, Postfach 144, 4932 Lotzwil\n\nbetreffend die Verfügung des Regierungsstatthalters von Aarwangen vom 10. August 2006\n(bbew 30/2006; F.________, Überzeitbewilligung)\n2\n\nI. Sachverhalt\n\n1. I.________ sind Eigentümer und Betreiber des Gastgewerbebetriebes F.________\nauf der Parzelle Lotzwil Grundbuchblatt Nr. G.________ an der H.________strasse 23. Die\nParzelle liegt in der Kernzone. Sie sind Gesellschafter der F.________ GmbH.\n\n2. Am 16. Dezember 2004 bewilligte der Regierungsstatthalter das Baugesuch von\nI.________ für die Umnutzung von Laden, Büro und Lager in ein Café-Restaurant mit\nBäckereiwarenverkauf.\n\nAm 7. bzw. 23. November 2005 stellten I.________ ein Gesuch für die Umnutzung der\nWerkstatt in ein Säli, den Einbau eines WC, die Erweiterung des Parkplatzes sowie für eine\ngenerelle Überzeit von Montag bis Donnerstag bis 01:30 Uhr und von Freitag bis Samstag\nbis 03:30 Uhr. Nachdem sich mehrere Einsprecher gegen die generelle Überzeit gewehrt\nhatten, zogen I.________ das Gesuch betreffend generelle Überzeit zurück. Für die\nweiteren Punkte (Umnutzung der Werkstatt in ein Säli, Einbau eines WC, Erweiterung des\nParkplatzes) erteilte der Regierungsstatthalter am 24. Februar 2006 die Baubewilligung.\n\n3. Die F.________ GmbH reichte am 24. April 2006 ein Baugesuch ein für eine\ngenerelle Überzeit von täglich bis 03:30 Uhr im F.________. Gegen das Vorhaben erhoben\nunter anderen die Beschwerdegegner Einsprache. Die Gemeinde beantragte in ihrer\nStellungnahme vom 5. Juli 2006 die Abweisung des Gesuchs um generelle Überzeit. Mit\n\"Gesamtentscheid\" vom 10. August 2006 erteilte der Regierungsstatthalter den\nBauabschlag.\n\n4. Dagegen reichte die F.________ GmbH am 11. September 2006 Beschwerde bei der\nBau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt die\nAufhebung des Bauabschlages vom 10. August 2006 und die Bewilligung einer generellen\nÜberzeit von täglich bis 03:30 Uhr im F.________.\n3\n\n5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den\nSchriftenwechsel durch. Es verzichtete auf die Durchführung eines Beweisverfahrens.\n\n6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Die BVE prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen.\n\nBauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit\nBaubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der\nBeschwerde zuständig. Beschwerdebefugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im\nRahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2\nBauG). Die Beschwerdeführerin ist als abgewiesene Baugesuchstellerin durch den vorinstanzlichen Bauentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert.\n\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Die Gemeinde und der Regierungsstatthalter gehen davon aus, dass ein\nGastgewerbebetrieb mit Überzeitbewilligung in der Kernzone nicht zonenkonform sei. Die\nBeschwerdeführerin bestreitet die fehlende Zonenkonformität der beantragten generellen\nÜberzeit. Bei der Prüfung dieser Frage sind die folgenden Aspekte zu berücksichtigen.\n\n1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)\n4\n\n3. Der Gastgewerbebetrieb F.________ befindet sich in der Kernzone gemäss Art. 31\nGBR3. Diese Bestimmung lautet wie folgt:\n\n1 Die Kernzone umfasst die Gebiete besonders intensiver Nutzung im Ortskern mit dem Ziel,\n\ndiese in ihrer herkömmlichen Eigenart und Struktur und ihrem Dorfcharakter zu erhalten und zu\npflegen.\n\n2 Die Kernzone ist eine gemischte Zone für Wohn-, Geschäfts- und Bürogebäude, stille Gewerbe,\n\nGastwirtschaften und öffentliche Gebäude. Angestammte Gewerbe und Landwirtschaftsbetriebe\nsowie deren Erneuerung und existenzsichernde Erweiterung sind gestattet. Neue, nicht den\nstillen Gewerben zuzuordnende Betriebe, Landwirtschaftsbetriebe, Zucht-Mastzweige zu\nbestehenden Landwirtschaftsbetrieben sowie Werkhöfe, Lagerplätze, Bauten und Anlagen, die\nmit dem Charakter der Kernzone nicht vereinbar sind, sind untersagt.\n\n3 (…)\n\nDie Kernzone ist der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III zugeordnet (Art. 44 Abs. 6 GBR,\nArt. 43 Abs. 1 Bst. d LSV4).\n\n"}