Verfahrenskosten für vorliegenden Beschwerdeentscheid zu tragen. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'900.- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV8). Darin enthalten sind die Kosten für den Bericht der OLK vom 14. November 2006 gemäss Schreiben vom 24. November 2006 (Fr. 1'500.-).