31 Abs. 2 BR). Auch diesbezüglich kann sich die BVE der Beurteilung der OLK anschliessen. Höhe und südlicher Grenzabstand des Längsbaus respektieren die vorherrschende bestehende Bebauung zu wenig und erfüllen die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 2 BR nicht. Unter Berücksichtigung der vorherrschenden bestehenden Bebauung des Quartiers sind auch die tiefen Abgrabungen und der Eingriff in die Hangstruktur problematisch, was anlässlich des Augenscheins auch vom FBA bestätigt wurde. Der vorgesehene Attikaaufbau des Längsbaus erscheint ortsfremd und passt nicht zu den bestehenden, zweigeschossigen Häusern. Der gelungene Neubau auf Parzelle Thun Grundbuchblatt Nr. J.___