Betreffend Ausrichtung ist die übergeordnete ortsbauliche Analyse massgebend und nicht das schräggestellte Bauernhaus. Diesbezüglich bildet das Bauernhaus eine Ausnahme, welche nicht zum Nennwert genommen werden kann. Der FBA erachtet die Abstände als „genügend“, während laut OLK die Abmessungen des kleinen Grenzabstandes gegenüber der südlich angrenzenden Parzelle nicht überzeugen. Im Ortsbildgebiet O IV „Bächimatt“ kommen die baupolizeilichen Masse von Art. 21 BR nicht zur Anwendung. An deren Stelle ist auf die vorherrschende bestehende Bebauung abzustellen (Art. 31 Abs. 2 BR).