und Stellung der geplanten Bauten tragen der geforderten guten Gesamtwirkung und der vorherrschenden bestehenden Bebauung zu wenig Rechnung. Die Schrägstellung des Längsbaus ist verglichen mit dem gesamten Ortsbildgebiet O IV „Bächimatt“ untypisch. Der Einwand der Beschwerdegegnerin und des FBA, die Schrägstellung nehme Bezug auf den Hangverlauf und orientiere sich an der Situierung der Nachbarbauten, überzeugt nicht. Vielmehr sind die vorgesehenen Gebäude nach der Hofstettenstrasse auszurichten - wie die übrigen Gebäude im Quartier. Betreffend Ausrichtung ist die übergeordnete ortsbauliche Analyse massgebend und nicht das schräggestellte Bauernhaus.