Die Anordnung der besonnten Längsfront des schmalen Baukörpers und die Abmessungen des kleinen Grenzabstandes gegenüber der südlich angrenzenden Parzelle überzeuge nicht. Das Attikageschoss sei ortsfremd, die Attika erscheine als zusätzliches Vollgeschoss. Die Gebäude würden nicht als zeitgemässe Neuinterpretation eines Villenbaus gelesen.