Entwicklungsgebieten im Sinn von Art. 31 BR ist an Stelle der baupolizeilichen Masse der zugrundliegenden Bauzone die vorherrschende bestehende Bebauung wegleitend (Art. 31 Abs. 2 BR). Die baupolizeilichen Masse von Art. 21 BR stehen denn auch unter dem Vorbehalt besonderer baurechtlicher Ordnungen und Gebiete und kommen in Erhaltungsund Entwicklungsgebieten im Sinn von Art. 31 BR nicht zur Anwendung. Die Ortsbildgebiete O werden in Art. 33 BR in folgender Weise geregelt: