Der vorgesehene Längsbau stellt eine Beeinträchtigung im Sinn von Art. 10b Abs. 1 Satz 2 BauG des schützenswerten Bauernhauses dar. Dem Bauprojekt ist der Bauabschlag zu erteilen. 3. Einhaltung der kommunalen Zonen- und Ästhetikbestimmungen a) Die Bauparzelle liegt in der Wohnzone W2 und im Perimeter des Ortsbildgebiets OIV. Die Ortsbildgebiete sind Erhaltungs- und Entwicklungsgebiete im Sinn von Art. 31 BR5 und Schutzgebiete im Sinn von Art. 86 BauG (Art. 31 Abs. 1 BR). In den Erhaltungs- und