Das Ausdrehen des kleinen Baukörpers in eine parallele Lage zum Bauernhaus führe zu einem unverständlichen Bezug des Baukörpers zum Schutzobjekt. Ausserdem seien für die Realisierung des Längsbaus Abgrabungen bis zu 3.75 m sowie der Bau einer Hangbefestigungsmauer nötig. Angesichts dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung des geringen Abstandes zwischen den Gebäuden, würde das Bauvorhaben in dieser Ausgestaltung zu einem unharmonischen Übergang zum Schutzobjekt führen. Der Aufbau der Attika werde in der vorgesehenen Art und Weise auf der Längsfassade als zusätzliches Vollgeschoss empfunden.