b) Der Beschwerdeführer (und Eigentümer des Bauernhauses ) ist der Auffassung, das Bauprojekt nehme nicht genügend Rücksicht auf das schützenswerte Bauernhaus. Durch den Aufbau von Attikawohnungen entstehe gegenüber dem Bauernhaus faktisch ein dreigeschossiger Fassadenteil. Das schützenswerte Bauernhaus müsse besser freigestellt werden. Dies könne nur mit einer Rückversetzung zumindest des südöstlichen Baukörpers erreicht werden. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, sie habe sich bei Form und Standort der beiden Neubauten an den Nachbarkuben orientiert. Zudem habe sie den Geländeverlauf berücksichtigt.