Unter Umständen darf auch die zonengemässe bauliche Nutzung nicht voll ausgeschöpft werden.4 Bei diesen Vorschriften zum besonderen Landschaftsschutz (Art. 10 ff. BauG) handelt es sich um kantonale Regeln. In diesem Zusammenhang spielt die Gemeindeautonomie - anders als bei den kommunalen Zonen- und Ästhetikbestimmungen (siehe nachfolgende Erwägung 3) - keine Rolle.