Baudenkmäler im Sinne von Art. 10a Abs. 1 BauG sind herausragende Objekte und Ensembles von kulturellem, historischem oder ästhetischem Wert. Baudenkmäler sind schützenswert, wenn sie wegen ihrer bedeutenden architektonischen Qualität oder ihrer ausgeprägten Eigenschaften ungeschmälert bewahrt werden sollen (Art. 10a Abs. 2 BauG). Zu diesem Zweck können soweit nötig auch Baubeschränkungen oder der Bauabschlag verfügt werden (Art. 10b Abs. 4 BauG).