{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2007-06-04", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2006-132_2007-06-04.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2006_132_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b16f4296578089be01dd12d5af8abf64286f4e33394a35a204303e58324d04408ec5d8e491f5790ae397b9008a9127123?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b16f4296578089be01dd12d5af8abf64286f4e33394a35a204303e58324d04408ec5d8e491f5790ae397b9008a9127123&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2006_132", "Checksum": "f88de8ea8efac7c17a2c215b0de3a94c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2006 132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 04.06.2007 110 2006 132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 04.06.2007 110 2006 132"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 04.06.2007 110 2006 132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "i.V. Anita Horisberger Jecklin"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beeinträchtigung eines Baudenkmals durch einen Neubau (Art. 10b Abs. 1 BauG) | Gemeinde"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:08:22", "Checksum": "ea43610c5af9407664e386f6836e2ec0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 04.06.2007 110 2006 132\nRegeste:\nBeeinträchtigung eines Baudenkmals durch einen Neubau (Art. 10b Abs. 1 BauG) | Gemeinde\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2006/132 Bern, 4. Juni 2007\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nHerrn A.________\nBeschwerdeführer\n\nvertreten durch Herrn Fürsprecher B.________\n\nund\n\nBauherrengemeinschaft C.________, bestehend aus:\n1. Herrn D.________\n2. E.________ AG\nBeschwerdegegnerin\n\nvertreten durch Herrn Fürsprecher F.________\n\nsowie\n\nBaubewilligungsbehörde der Stadt Thun, Bauinspektorat, Industriestrasse 2,\n3602 Thun\n\nbetreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun vom 25. Juli 2006\n(Nr. 942/0065-2006; Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern)\n2\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Die Beschwerdegegnerin reichte im September 2005 bei der Stadt Thun ein\nBaugesuch für den Neubau zweier Mehrfamilienhäuser mit einer offenen Autoeinstellhalle\nauf der Parzelle Thun Grundbuchblatt Nr. G.________ ein. Die Parzelle liegt in der\nWohnzone W2 sowie im Perimeter des Ortsbildgebiets O IV „Bächimatt“. Der\nFachausschuss für Bau- und Aussenraumgestaltung der Stadt Thun (FBA) lehnte das\nProjekt vorerst mit der Begründung ab, es entspreche nicht der vorherrschenden Typologie\ndes Quartiers und den Strukturmerkmalen des Ortsbildgebietes.\n\n2. Darauf reichte die Beschwerdegegnerin dem FBA ein überarbeitetes Projekt zur\nBegutachtung ein. Dieser kam am 25. Januar 2006 zum Schluss, dass Volumetrie und\nKörnung des Projekts der heute vorherrschenden Bebauung des Ortsbildgebietes\nentsprechen würden, die Abstände genügend seien und das Projekt daher grundsätzlich\nbewilligungsfähig sei. Die Beschwerdegegnerin reichte am 14. März 2006 bei der Stadt\nThun ein neues Baugesuch ein. Gegen dieses Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer\nEinsprache. Die Stadt Thun erteilte mit Gesamtbauentscheid vom 25. Juli 2006 die\nBaubewilligung.\n\n3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 25. August 2006 Beschwerde bei der\nBau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Der Beschwerdeführer\nbeantragt, dem Bauvorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen. Eventualiter sei es zur\nVerbesserung und/oder Ergänzung bzw. Projektänderung zurückzuweisen und mit\nAuflagen zu versehen.\n\n4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte bei der\nkantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) einen\nFachbericht ein. Danach führte es im Beisein der Parteien und in Anwesenheit der OLK\neinen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Die Beteiligten erhielten die\n\n1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n3\n\nGelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und Schlussbemerkungen\neinzureichen.\n\n5. Auf die Rechtsschriften und den Fachbericht der OLK sowie auf das Ergebnis des\nAugenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Eintretensvoraussetzungen\n\nDie BVE prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Angefochten ist ein\nGesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er - unabhängig von den\ngeltend gemachten Einwänden - nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für\ndas Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das\nBaubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1\nBauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten\nwerden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid\nzuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen\nihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung\nmit Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer ist als unterlegener Einsprecher durch\nden vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung\nlegitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Beeinträchtigung schützenswerter Baudenkmäler in der Umgebung der Bauparzelle\n\na) Die Bauparzelle Thun Grundbuchblatt Nr. G.________ liegt in der Umgebung von\nzwei schützenswerten Baudenkmälern im Sinn von Art. 10a BauG. Unmittelbar an die\nSüdseite der Bauparzelle angrenzend befindet sich die Parzelle Thun Grundbuchblatt\nNr. H.________ mit dem schützenswerten Bauernhaus. Im Norden auf der übernächsten\n\n2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1)\n\n3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)\n4\n\nParzelle Thun Grundbuchblatt Nr. I.________ befindet sich die ebenfalls schützenswerte\nVilla.\n\n"}