f) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Aufrechterhaltung der Einschränkung der gesetzlichen Öffnungszeit unverhältnismässig und insbesondere auch unter dem Aspekt der verfassungsmässig garantierten Wirtschaftsfreiheit nicht zu rechtfertigen wäre. Der Regierungsstatthalter hat zu Recht das Gesuch um Ausdehnung der Öffnungszeit von bisher 23:00 Uhr auf 00:30 Uhr bewilligt. Die Beschwerde ist abzuweisen und der angefochtene Entscheid des Regierungsstatthalters vom 15. Juni 2006 ist zu bestätigen.