Angesichts dieser Situation ist es plausibel und überzeugend, dass die Lärmfachstelle in ihrem Lärmfachbericht den Sekundärlärm nur rudimentär geprüft und das Störungspotential des Bistro H.________ innerhalb der gesetzlichen Öffnungszeit und bei Beachtung der angeordneten Auflagen als nicht erheblich beurteilt hat. Angesichts dieser Situation ist es nicht nötig, zur Frage des Sekundärlärms weitere Abklärungen vorzunehmen. Im Übrigen ist nicht zu vergessen, dass die primären (also durch den Gastgewerbebetrieb selber verursachten) Lärmimmissionen durch die vorgesehenen Auflagen wirksam