Somit steht fest, dass die Parzelle Nr. C.________ mit dem Bistro H.________ in einem stark lärmvorbelasteten beziehungsweise lärmunempfindlichen Gebiet liegt, in dem sogar stark störende Betriebe zugelassen wären. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Bistro H.________ nur um einen kleinen Gastgewerbebetrieb mit weniger als 30 Sitzplätzen handelt, der nur ein beschränktes Verkehrsaufkommen verursacht. Die Sekundärlärm-Problematik im Zusammenhang mit dem Bistro H.________ wurde zudem entschärft durch das neue Parkverbot auf der D.________strasse einerseits und die rechtskräftig bewilligte15 Neuorganisation der Parkierung auf der Bauparzelle andererseits.