15, 19 und 23 USG11. Zu berücksichtigen sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Heftigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit beziehungsweise die Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten12. Bei der Beurteilung, ob eine Lärmstörung erheblich ist, kann nicht auf die Empfindlichkeit des Einzelnen abgestellt werden. Es muss von einer objektivierten Lärmempfindlichkeit des durchschnittlich lärmempfindlichen Menschen ausgegangen werden. 10 Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 11 Art. 40 Abs. 3 LSV; Zäch/Wolf, in Kommentar USG, 2000, Art. 15 N. 41 12 BGE 123 II 355 E. 4d/bb 7