Die ES IV gilt in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen (Bst. d). Zur Bestimmung der höchstzulässigen Lärmimmissionen am Ort ihrer Einwirkung sieht die LSV Belastungsgrenzwerte vor. Fehlen für eine bestimmte Lärmart - wie im vorliegenden Fall für den Sekundärlärm - Belastungsgrenzwerte, beurteilen sich die Lärmimmissionen unmittelbar gestützt auf das Gesetz. Heranzuziehen sind die Kriterien von Art. 15, 19 und 23 USG11. Zu berücksichtigen sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Heftigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit beziehungsweise die Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten12.