12 Abs. 1 Bst. c USG). Diese werden entweder in Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das Gesetz gestützte Verfügungen vorgeschrieben (Art. 12 Abs. 2 USG). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen schädlich oder lästig werden, sind in einer zweiten Stufe die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG). Dieses Konzept wird in der LSV10 aufgenommen. Für die Beurteilung der Schädlichkeit oder Lästigkeit von Lärmeinwirkungen sind die Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) im Sinn von Art. 43 LSV zu beachten, welche für die Bauparzelle und die angrenzenden Parzellen gelten: 