d) Ziel des Immissionsschutzes im Umweltschutzrecht des Bundes ist der Schutz vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie zum Beispiel Lärm (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 USG). Zur Erreichung dieses Ziels sehen die Art. 11 und 12 USG ein zweistufiges Konzept vor: In einer ersten Stufe sollen Emissionen im Rahmen der Vorsorge durch Massnahmen bei der Quelle so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Dazu dienen Emissionsbegrenzungen, wie zum Beispiel Betriebsvorschriften (Art. 12 Abs. 1 Bst.