Es hat sie dort behalten, wo es die bundesrechtlichen Normen ergänzt oder - soweit erlaubt - verschärft. Städtebauliche Nutzungsvorschriften des kantonalen und kommunalen Rechts haben weiterhin selbständigen Gehalt, soweit sie die Frage regeln, ob eine Baute oder Anlage nach den raumplanerischen Grundlagen am vorgesehenen Ort erstellt und ihrer Zweckbestimmung übergeben werden darf9. Wie erwähnt geht es im vorliegenden Fall einzig um den direkten Schutz vor (Lärm-)Immissionen. Zur Anwendung kommt somit einzig das Umweltschutzrecht des Bundes.