b) Es geht im vorliegenden Fall nicht um eine Bewilligung für generelle Überzeit (ÜZ) im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Bst. b GGG, sondern bloss um die Aufhebung der Nebenbestimmung in den Bewilligungen vom 19. Dezember 2003 und vom 24. November 2004, welche die gesetzlich zulässige Öffnungszeit gemäss Art. 11 Abs. 1 GGG (bis 00:30 Uhr) einschränkt auf 23:00 Uhr. Der Beschwerdegegner verlangt also eine Bewilligung nur für die normalerweise zulässige Öffnungszeit und nicht für eine ausnahmsweise längere Öffnungszeit (ÜZ).