3. a) In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin einzig geltend, das "Problem Autolärm" sei nicht gelöst. Der Entscheid stosse beim Gemeinderat auf Unverständnis. Es liege "auch im Interesse der Gemeinde, das Lokal spätestens um 23:00 Uhr zu schliessen". Zu Recht bestreitet die Gemeinde nicht die Zonenkonformität der Ausdehnung der Öffnungszeit von 23:00 Uhr auf 00:30 Uhr. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist also nur die Frage, ob die Ausdehnung der Öffnungszeit von 23:00 Uhr auf 00:30 Uhr unzulässige Sekundärlärm-Immissionen verursacht.