b) Baugesuche können jederzeit erneuert werden mit dem Ziel, eine zunächst abgelehnte Baubewilligung zu erwirken oder - wie im vorliegenden Fall - eine belastende Nebenbestimmung zu beseitigen. Voraussetzung ist aber, dass die Projektänderung den Einwänden gegen das frühere Gesuch Rechnung trägt oder dass gegenüber dem erstmaligen Verfahren sonstwie massgeblich veränderte Verhältnisse vorliegen. Ausser den Revisionsgründen nach Art. 95 VRPG fallen auch alle tatbeständlichen oder rechtlichen Veränderungen - einschliesslich Projektänderungen - in Betracht, die seit dem erstmaligen Bauentscheid eingetreten sind6.