werden. Es ist nachvollziehbar, dass der Regierungsstatthalter den angefochtenen Entscheid als Bauentscheid behandelt hat. Bauentscheide können nach Art. 40 BauG5 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Beschwerdebefugt ist unter anderen die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. a) Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, über dasselbe Anliegen von Herrn G.________ (ursprünglicher Beschwerdegegner) habe bereits die VOL mit Entscheid vom 12. Mai 2005 rechtskräftig entschieden (sogenannte res iudicata).