3. Dagegen reichte die Einwohnergemeinde Matten am 29. Juni 2006 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheides vom 15. Juni 2006 und die Abweisung des Gesuchs um Ausdehnung der Öffnungszeit auf 00:30 Uhr. In der Folge fand ein Meinungsaustausch im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VRPG3 zwischen der BVE und der VOL statt zur Frage der Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. Juli 2006 übernahm die BVE die Behandlung der Beschwerde. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet4, führte den Schriftenwechsel durch.