Mit Verfügung vom 24. November 2004 erteilte der Regierungsstatthalter dem neuen Pächter, Herrn G.________ (Bruder des Grundeigentümers), die Betriebsbewilligung A nach Art. 6 GGG für den Gastgewerbebetrieb an der D.________strasse 60 (neuer Name: Bistro H.________). Auch in dieser Verfügung wurde die Öffnungszeit auf 23:00 Uhr beschränkt. Die gegen die Beschränkung der Öffnungszeit erhobene Beschwerde von Herrn G.________ wies die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL) mit Entscheid vom 12. Mai 2005 ab.