__ Bar) mit max. 30 Sitzplätzen und - im Sinn einer Nebenbestimmung - mit einer beschränkten Öffnungszeit bis 23:00 Uhr;  die Betriebsbewilligung A nach Art. 6 GGG2. Anlässlich der Einspracheverhandlung hatte die Gesuchstellerin das Gesuch um generelle Überzeit zurückgezogen und der Beschränkung der Öffnungszeit bis 23:00 Uhr zugestimmt.