{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2007-01-18", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2006-108_2007-01-18.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2006_108_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bff0af78a19e9285683a06de3feb102ca802347df863f822b1c5e318e4e140463f4b20abf1c9c9d2b5fdca3795d80696d?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bff0af78a19e9285683a06de3feb102ca802347df863f822b1c5e318e4e140463f4b20abf1c9c9d2b5fdca3795d80696d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2006_108", "Checksum": "3ed5b1768442e9eae1fe22201ebd90c0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2006 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 18.01.2007 110 2006 108"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 18.01.2007 110 2006 108"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 18.01.2007 110 2006 108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Irene Graf"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausdehnung der Öffnungszeiten eines Gastgewerbebetriebes von 23 Uhr auf 00.30 Uhr, Lärmimmissionen | Matten bei Interlaken"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:14:31", "Checksum": "99b203b64a9191568efc422703d72771", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 18.01.2007 110 2006 108\nRegeste:\nAusdehnung der Öffnungszeiten eines Gastgewerbebetriebes von 23 Uhr auf 00.30 Uhr, Lärmimmissionen | Matten bei Interlaken\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2006/108\nBern, 18. Januar 2007\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nEinwohnergemeinde Matten, Gemeinderat, Baumgartenstrasse 14, 3800 Matten b.\nInterlaken\nBeschwerdeführerin\n\nund\n\nHerrn A.________\nBeschwerdegegner\n\nvertreten durch Herrn Fürsprecher B.________\n\nsowie\n\nRegierungsstatthalter von Interlaken, Schloss 1, Postfach 276, 3800 Interlaken\n\nbetreffend die Verfügung des Regierungsstatthalters von Interlaken vom 15. Juni 2006 (vbv\n41/2005; Gastgewerbe, Öffnungszeiten)\n2\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Herr A.________ ist Eigentümer der Parzelle Matten Grundbuchblatt Nr. C.________\nan der D.________strasse 60. Die Parzelle liegt in der Gewerbezone G. Mit\nGesamtentscheid im Sinn von Art. 4 Abs. 1 KoG1 erteilte der Regierungsstatthalter von\nInterlaken am 19. Dezember 2003 der damaligen Pächterin (E.________ GmbH) folgende\nBewilligungen:\n die Baubewilligung für die teilweise Umnutzung des Plattenausstellungsraumes in eine\nKaffeebar (F.________ Bar) mit max. 30 Sitzplätzen und - im Sinn einer\nNebenbestimmung - mit einer beschränkten Öffnungszeit bis 23:00 Uhr;\n die Betriebsbewilligung A nach Art. 6 GGG2.\nAnlässlich der Einspracheverhandlung hatte die Gesuchstellerin das Gesuch um generelle\nÜberzeit zurückgezogen und der Beschränkung der Öffnungszeit bis 23:00 Uhr\nzugestimmt.\n\nMit Verfügung vom 24. November 2004 erteilte der Regierungsstatthalter dem neuen\nPächter, Herrn G.________ (Bruder des Grundeigentümers), die Betriebsbewilligung A\nnach Art. 6 GGG für den Gastgewerbebetrieb an der D.________strasse 60 (neuer Name:\nBistro H.________). Auch in dieser Verfügung wurde die Öffnungszeit auf 23:00 Uhr\nbeschränkt. Die gegen die Beschränkung der Öffnungszeit erhobene Beschwerde von\nHerrn G.________ wies die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL) mit\nEntscheid vom 12. Mai 2005 ab.\n\n2. Herr G.________ reichte am 9. August 2005 bei der Gemeinde ein Gesuch ein für\ndie Ausdehnung der Öffnungszeit auf die \"gesetzliche Schliessungsstunde\" von 00:30 Uhr\nim Bistro H.________. Gegen das Vorhaben gingen verschiedene Einsprachen ein. Der\nRegierungsstatthalter holte bei der Fachstelle Lärmbekämpfung der Kantonspolizei\n(nachfolgend: Lärmfachstelle) den Lärmfachbericht vom 3. April 2006 (nachfolgend:\nLärmfachbericht) ein. Mit Entscheid vom 15. Juni 2006 erteilte der Regierungsstatthalter\n- unter gewissen Nebenbestimmungen - die Bewilligung für die Ausdehnung der\nÖffnungszeit von bisher 23:00 Uhr auf neu 00:30 Uhr.\n\n1 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1)\n\n2 Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 (GGG; BSG 935.11)\n3\n\n3. Dagegen reichte die Einwohnergemeinde Matten am 29. Juni 2006 Beschwerde bei\nder Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt die\nAufhebung des Entscheides vom 15. Juni 2006 und die Abweisung des Gesuchs um\nAusdehnung der Öffnungszeit auf 00:30 Uhr. In der Folge fand ein Meinungsaustausch im\nSinn von Art. 4 Abs. 2 VRPG3 zwischen der BVE und der VOL statt zur Frage der\nZuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. Juli 2006 übernahm\ndie BVE die Behandlung der Beschwerde. Das Rechtsamt, welches die\nBeschwerdeverfahren für die BVE leitet4, führte den Schriftenwechsel durch.\n\nNachdem der Gesuchsteller, Herr G.________ die Pacht im Bistro H.________ per Ende\nJuli 2006 gekündigt hatte, beteiligte das Rechtsamt mit Verfügung vom 18. August 2006\nanstelle von Herrn G.________ neu den Grundeigentümer, Herrn A.________, als\nBeschwerdegegner am Verfahren. Herr G.________ schied aus dem Verfahren aus. Das\nRechtsamt holte beim neuen Beschwerdegegner und bei der Vorinstanz weitere\nInformationen und Unterlagen ein. Die Parteien erhielten Gelegenheit,\nSchlussbemerkungen einzureichen.\n\n4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Die BVE prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen.\n\nAngefochten ist der Entscheid vom 15. Juni 2006 über das Gesuch um Ausdehnung der\nÖffnungszeit von bisher 23:00 Uhr auf neu 00:30 Uhr. Damit soll der Bauentscheid vom\n19. Dezember 2003 geändert beziehungsweise die darin enthaltene Nebenbestimmung\n(Beschränkung der ordentlichen Öffnungszeit von 00:30 Uhr auf 23:00 Uhr) aufgehoben\n\n3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)\n\n4 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n4\n\nwerden. Es ist nachvollziehbar, dass der Regierungsstatthalter den angefochtenen\nEntscheid als Bauentscheid behandelt hat. Bauentscheide können nach Art. 40 BauG5\ninnert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden.\nBeschwerdebefugt ist unter anderen die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2\nBauG).\n\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.\n\n2. a) Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, über dasselbe Anliegen\nvon Herrn G.________ (ursprünglicher Beschwerdegegner) habe bereits die VOL mit\nEntscheid vom 12. Mai 2005 rechtskräftig entschieden (sogenannte res iudicata).\n\n"}