2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'600.-- werden zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 1'200.--, den Beschwerdeführenden und zu einem Viertel, ausmachend Fr. 400.--, der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für ihren gesamten Betrag. 4. Die Beschwerdeführenden werden verurteilt, der Beschwerdegegnerin drei Viertel von deren Parteikosten, ausmachend Fr. 2'745.90 zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung