d) Die Beschwerdeführenden stellen ebenfalls Antrag auf Parteikostenersatz. Unter anderem führen sie den Aufwand für das von ihnen eingeholte Privatgutachten an. Die Parteikosten umfassen laut Art. 104 Abs. 1 VRPG den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung kann die Verwaltungsjustizbehörde bei aufwändigen Verfahren Privaten, die ihren Prozess selber geführt haben, eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zuerkennen. Die Beschwerdeführenden waren durch keinen Anwalt vertreten. Das vorliegende Verfahren kann auch nicht als aufwändig bezeichnet werden.