Fachbericht des GSA angemessen berücksichtigt. c) Für die Verlegung der Parteikosten gilt Art. 108 Abs. 3 VRPG. Danach hat die unterliegende Partei der Gegenpartei grundsätzlich die Parteikosten zu ersetzen, wiederum von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen. Da die Beschwerdeführenden zu ungefähr drei Viertel unterliegen, werden sie verpflichtet, der Beschwerdegegnerin drei Viertel der Parteikosten zu ersetzen. Der Anwalt der Beschwerdegegnerin beziffert seine Kosten auf Fr. 3’661.20 (Fr. 3'300.-- Anwaltsgebühr, Fr. 102.60 Auslagen und Fr. 258.60 MWSt). Die Kostennote gibt keinen Anlass zu Bemerkungen. Drei Viertel des Betrags machen Fr. 2'745.90 aus.