a) Die Beschwerdeführenden haben mit ihrer Beschwerde insofern Erfolg, als die erteilte Baubewilligung mit vier neuen Auflagen zu versehen ist (vgl. Erw. 5.h und i), wobei nur zwei der Auflagen (betreffend Abwasser von der Terrasse und Einhaltung des Abstands des Sickerschachts zum Grundwasser) direkt mit ihren Rügen in Zusammenhang stehen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. b) Laut Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten - von hier nicht zutref- 14