Der dichte Schachtdeckel ist erforderlich, damit nicht anderes Oberflächenwasser via Schlammsammler in den Sickerschacht gelangt. Zudem ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dass der im Plan vorgesehene Abstand von 1 m zwischen unterkant Versickerungsanlage und Höchststand des Grundwassers auch tatsächlich strikte eingehalten wird. 6. Überwachungsprogramm für Ermittlung der Wasserqualität