Diese neue Praxis des GSA überzeugt und steht in Einklang mit dem Grundsatz von Art. 3 GSchG, wonach jedermann verpflichtet ist, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Beschwerdegegnerin - weil eine Versickerung mit Oberbodenpassage aus Platzgründen offenbar nicht möglich ist - mit einer zusätzlichen Auflage zu verpflichten ist, das Regenabwasser von der Terrasse der Misch- oder 13 Schmutzabwasserkanalisation zuzuführen und nicht in den Sickerschacht für das Dachwasser einzuleiten.