Dies bedeutet, dass es nur über eine Versickerungsanlage des Typs a (mit Oberbodenpassage) versickert werden darf oder, wenn dies nicht möglich ist, der Kanalisation zugeführt werden muss. Diese neue Praxis des GSA überzeugt und steht in Einklang mit dem Grundsatz von Art. 3 GSchG, wonach jedermann verpflichtet ist, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden.