h) Als die Versickerungsrichtlinien vom GSA im Jahr 1999 erlassen wurden, war man sich der Problematik der begehbaren Dachflächen offenbar noch nicht in genügendem Ausmass bewusst. Das Regenabwasser von begehbaren Attika-Flächen, Dachterrassen und Balkonen kann nämlich aufgrund der Praxiserfahrungen nicht als „nicht verschmutztes Regenabwasser“ im Sinne von Art. 17 KGV bezeichnet werden. Dieses Abwasser ist als Folge der oft intensiven Nutzung dieser Flächen häufig erheblich verschmutzt.