Erwähnt werden einerseits „Dachflächen in Wohn- und Landwirtschaftszonen“ und „Reinabwasser wie Brunnen-, Sicker-, Grund- und Quellwasser“, bei denen auch eine Versickerungsanlage des Typs b (ohne Oberbodenpassage) zur Anwendung kommen darf. Andererseits werden Vorplätze, Parkplätze für Personenwagen, Hauszufahrten innerhalb Wohnzonen, Gemeinde- und Privatstrassen sowie Umschlag-, Park- und Lagerplätze, Vorplätze, Dachflächen von Industrie- und Gewerbebetrieben, Kantonsstrassen, Nationalstrassen und Bahnanlagen erwähnt, bei denen die Versickerung des Regenabwassers nur mit einer Vorbehandlung - der Oberbodenpassage - zulässig ist (Versickerungsanlage des Typs a).