Das GSA hat ausgeführt, über den Sickerschacht des Typs b - also ohne Oberbodenpassage - dürfe gemäss den „Richtlinien über das Versickern von Regen- und Reinabwasser (Verfahren und technische Hinweise, Ausgabe 1999)“ (im Folgenden: Versickerungsrichtlinien) ausschliesslich Dachwasser versickert werden. Das Versickern des Abwassers von Vorplätzen, Hauszufahrten, Balkonen und Terrassen dürfe nur über eine Versickerungsanlage des Typs a - also mit Oberbodenpassage - erfolgen, oder müsse, wenn dies nicht möglich sei, in die Regenabwasserkanalisation (sofern vorhanden) oder in die Mischwasserkanalisation abgeleitet werden. Weiter müsse bei Versickerungsanlagen