f) Vorab kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass diese Änderungen nicht baubewilligungspflichtig sind, gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 (e contrario) BewD zugestimmt werden. Das Rechtsamt hat deshalb kein Projektänderungsverfahren im Sinne von Art. 43 BewD7 durchgeführt. Die Beschwerdeführenden und die Gemeinde konnten im Rahmen der Schlussbemerkungen zur neuen Lösung Stellung nehmen. Das Rechtsamt hat zudem zur Frage der Versickerung einen Fachbericht des GSA eingeholt.