beigezogene geologische Büro festgestellt habe, dass eine flächenhafte Versickerung mit Oberbodenpassage aus Platzmangel nicht möglich sei. Für solche Fälle sei auch nach den Richtlinien des GSA eine Versickerung in einem Sickerschacht zulässig. Das in Art. 7 GSchG und Art. 17 KGV6 genannte Wasser gelte im Rechtssinne als unverschmutzt, weshalb die gesetzlich gebotene Versickerung mit den Anliegen des Gewässerschutzes vereinbar sei. Im Beschwerdeverfahren hat sie ihre Absichten betreffend Abwasserentsorgung präzisiert und mit neuen Plänen dokumentiert: